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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/10/0098Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/10/0010 B 29. Juni 2006 RS 1Stammrechtssatz
Selbst wenn man im "Übersehen der Beschwerdefrist" ein für die Fristversäumung kausales Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG erblicken wollte, läge ebensowenig wie für den Fall der Annahme, das Telefonat mit einem Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der beabsichtigten Stellung eines Verfahrenshilfeantrages habe die Beschwerdefrist gewahrt, nicht nur ein minderer Grad des Versehens vor.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100011.X01Im RIS seit
29.08.2006