RS Vwgh 2006/6/29 2006/10/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/10/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0010 B 29. Juni 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn man im "Übersehen der Beschwerdefrist" ein für die Fristversäumung kausales Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG erblicken wollte, läge ebensowenig wie für den Fall der Annahme, das Telefonat mit einem Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der beabsichtigten Stellung eines Verfahrenshilfeantrages habe die Beschwerdefrist gewahrt, nicht nur ein minderer Grad des Versehens vor.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100011.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten