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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Wäre die Festnahme mangels Vorliegens eines begründeten Verdachtes (hier in Richtung § 269 Abs. 1 StGB) rechtswidrig, so könnte auch die nachfolgende Anhaltung nicht rechtmäßig sein. Im Übrigen bedürfte es dann aber auch keiner besonderen Beurteilung der näheren Umstände der Festnahme bzw. Anhaltung, weil dem von einer "Maßnahme" Betroffenen kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt ist, festgestellt zu erhalten, in welchen einzelnen Rechten er verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Stellt der unabhängige Verwaltungssenat die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht er sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Betroffene allenfalls in weiteren Rechten verletzt und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre (Hinweis E 22. Oktober 2002, Zl. 2000/01/0389). Erfolgten rassistische Beschimpfungen des von der Festnahme Betroffenen durch die einschreitenden Polizeiorgane zwar im Zuge der Festnahme, waren sie mit dieser jedoch weder rechtlich noch tatsächlich (es lässt sich nicht sagen, sie hätten zur faktischen Umsetzung bzw. Effektuierung der Festnahme gedient) verbunden, so waren sie eigenständig zu beurteilen und nicht als bloße "Begleitumstände" zu behandeln (in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0489). Die ausschließlich im Hinblick auf die Beschimpfungen vorgenommene Erklärung der Festnahme als rechtswidrig durch den unabhängigen Verwaltungssenat macht damit eine weitere Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme im Sinn des zuvor Gesagten nicht entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010032.X01Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008