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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §504;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/16/0073 E 26. September 2006Rechtssatz
Das Vorausvermächtnis kommt nur dann subsidiär zum Tragen, sofern der überlebende Ehegatte nicht bereits anderweitig ein Recht auf weitere Benützung der Ehewohnung hat, etwa durch ausreichende Unterhaltsleistungen während aufrechter Ehe. Wird daher dem fortdauernden Wohnbedürfnis bereits bei aufrechter Ehe durch Einräumung eines Gebrauchsrechts nach § 504 ABGB entsprochen, tut dies dem Charakter einer - angemessenen - Unterhaltsleistung noch keinen Abbruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160016.X04Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013