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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gestützt auf eine befürchtete Einwirkung auf das Grundwasser kann Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren beansprucht werden, sofern eine Berührung der Rechte am Grundwasser (Veränderung oder Beschränkung) durch das Eisenbahnbauvorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Fehlt es an einer projektsgemäßen Einwirkung auf Gewässer, weil das Bauvorhaben unter den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht regelmäßig und typisch zu einer solchen Einwirkung führt, so fehlt es an einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (vgl etwa die Erkenntnisse vom 13. April 1967, Zl 1095/66, VwSlg 7122 A/1967, und vom 26. November 1987, Zl 87/07/0078), und in einem solchen Fall kann auch nicht gestützt auf eine Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren beansprucht werden.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030209.X08Im RIS seit
11.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008