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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die verfahrensrechtliche Sonderregelung des § 127 WRG gilt nicht für bewilligungspflichtige "Einwirkungen" auf das Grundwasser im Sinne des § 32 WRG, weil § 127 Abs 2 WRG idF der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr 74/1997) nur die "Erschließung oder Benutzung" von Grundwasser für Bahnzwecke erfasst (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV, 321 BlgNR 22, wonach "auch Grundwasserentnahmen von Eisenbahnen dem WRG unterstellt, zugleich aber die Verfahrenskonzentration des § 127 Abs. 1 lit. b WRG in Anspruch genommen" werde). Einwirkungen auf das Grundwasser wie die von den Bf geltend gemachten (eine irreversible Absenkung und Unterbrechung des Grundwasserspiegels sowie eine Beeinträchtigung der Bodenbeschaffenheit, insbesondere die Verschmutzung des Grundwassers) könnten daher allenfalls - soweit die Voraussetzungen des § 32 WRG vorliegen - eine Bewilligungspflicht in einem gesonderten wasserrechtlichen Verfahren auslösen (vgl dazu Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht (1993) Rz 7 zu § 127 WRG).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030209.X06Im RIS seit
11.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008