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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;Rechtssatz
In Bezug auf die Auswirkungen eines Eisenbahnbauvorhabens auf das Grundwasser hat der VwGH mit Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl 95/03/0032, ausgesprochen, dass dann, wenn es an einer Absicht auf Benutzung oder Erschließung des Grundwassers fehlt, auch eine allfällige mit der Errichtung und dem Betrieb eines Eisenbahntunnels verbundene Änderung des Grundwassers grundsätzlich (vom Fall des § 32 WRG abgesehen) wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig ist, weil weder eine Bewilligungspflicht nach § 127 Abs 2 noch nach § 10 Abs 1 oder 2 WRG gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030209.X04Im RIS seit
11.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008