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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BDG 1979 §143a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/17/0037 E 30. Juni 2006Rechtssatz
Nach § 145 (früher: § 143a) BDG 1979 gilt, wenn ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund einer in Ausübung des Exekutivdienstes getroffenen Wahrnehmung zu einer Einvernahme als Zeuge vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen wird, die Zeit der notwendigen Anwesenheit bei der betreffenden Behörde als Dienstzeit. Diese Zeit beginnt 30 Minuten vor dem festgesetzten Ladungstermin und endet 30 Minuten nach Beendigung der Zeugeneinvernahme. Mit dieser Bestimmung verfolgte der Gesetzgeber offenbar die Absicht, Zeugenaussagen eines Beamten des Exekutivdienstes auf Grund einer in Ausübung des Exekutivdienstes getroffenen Wahrnehmung, als Dienstzeit und damit (notwendigerweise) als Dienstverrichtung zu qualifizieren, da diese Tätigkeit aus dienstlichem Anlass erfolgt und auch dienstliche Folgeleistpflicht besteht (vgl. dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 143a BDG 1979, 128 BlgNR, XVIII. GP, 15). (Hier Vorliegen einer Dienstverrichtung im Dienstort) (Hinweis E 26. April 1993, 92/10/0456)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170048.X04Im RIS seit
14.08.2006