TE Vfgh Erkenntnis 1984/3/1 V1/82, V2/82

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Veröffentlicht am 01.03.1984
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art139 Abs3 erster Satz
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ischgl vom 15.04.81
Tir RaumOG 1972 §16
VfGG §57 Abs1
VfGG §61a

Leitsatz

B-VG Art139 Abs1; Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ischgl vom 15. April 1981; Individualanträge; keine Legitimation der Gesellschafter einer OHG bezüglich der Widmung eines der OHG gehörenden Grundstückes; für die Gesetzmäßigkeit des Inhaltes einer V ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verordnungsprüfung, nicht der Erlassung maßgeblich; auf eine nicht maßgebliche Rechtslage gestützte Bedenken

Spruch

Die Anträge des E A und der H A werden zurückgewiesen.

Im übrigen wird den Anträgen keine Folge gegeben.

Kostenersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In dem beim VfGH zu V1/82 protokollierten, auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt H H A als Eigentümer der GP KG Ischgl die Aufhebung des vom Gemeinderat der Gemeinde Ischgl am 15. April 1981 beschlossenen Flächenwidmungsplanes insoweit, als dieser eine Widmung von Teilen der GP als Schiabfahrt und Sonderfläche Talstation vorsieht.

Die angefochtene V stelle einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers betreffend die Bebaubarkeit der GP 185/1 dar.

2. In dem beim VfGH zu V2/82 protokollierten ebenfalls auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehren die E A Gasthof OHG als Eigentümer der GP KG Ischgl sowie E A und H A als persönlich haftende Gesellschafter dieser OHG die Aufhebung des vom Gemeinderat der Gemeinde Ischgl am 15. April 1981 beschlossenen Flächenwidmungsplanes insoferne, als dieser eine Widmung von Teilen der GP als Schiabfahrt und als Sonderfläche Talstation vorsieht.

Die angefochtene V stelle einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller betreffend die (weitere) Bebaubarkeit der GP dar. Es würden nicht nur die Rechte der OHG, sondern auch die Rechte ihrer persönlich haftenden Gesellschafter beeinträchtigt.

3. Die Tir. Landesregierung und der Gemeinderat der Gemeide Ischgl haben in Äußerungen die Abweisung der Anträge beantragt.

Der VfGH hat über die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Anträge des E A und der H A:

Gemäß Art139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzmäßigkeit von V auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die V selbst eindeutig bestimmt ist und wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt (s. die ständige Rechtsprechung des VfGH, aus jüngerer Zeit bZ VfSlg. 9084/1981). Der VfGH kann nicht finden, daß durch die Widmung des Grundstückes GP in die Rechtssphäre der Antragsteller E und H A als Personen eingegriffen wird. Die Art der Widmung eines der OHG gehörenden Grundstückes bewirkt nämlich keine über die Eigenschaft der Antragsteller als Gesellschafter der OHG hinausgehende Betroffenheit in ihrer Rechtssphäre.

Der Antrag des E und der H A ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

2. Zur Zulässigkeit der Anträge des H H A und der E A Gasthof OHG:

Diese beiden Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke, auf die sich jeweils ihre Anträge beziehen.

Ihre Anträge sind zulässig (zur unmittelbaren Anfechtbarkeit von Flächenwidmungsplänen in Tirol durch den Grundeigentümer s. VfSlg. 9260/1981).

3. a) Der Gemeinderat der Gemeinde Ischgl hat am 15. April 1981 den Flächenwidmungsplan für das Gemeindegebiet von Ischgl beschlossen. Der Flächenwidmungsplan wurde aufgrund des Beschlusses der Tir. Landesregierung vom 28. Juli 1981 mit Bescheid vom 30. Juli 1981 gemäß §26 Abs4 und 5 des Tir. Raumordnungsgesetzes, LGBl. 10/1972 (TROG), genehmigt und sodann iS des §27 Abs1 des genannten Gesetzes in der Zeit von 18. August bis 2. September 1981 kundgemacht.

Dieser Flächenwidmungsplan weist Teilbereiche der im Eigentum des Antragstellers H H A stehenden GP sowie der im Eigentum der Antragstellerin E A Gasthof OHG stehenden GP als Sonderfläche im Freiland "Schipiste" aus.

In den Anträgen wird behauptet und des näheren begründet, die bekämpften Widmungen widersprächen Bestimmungen des §16 in der (im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes vom 15. April 1981 geltenden) Stammfassung des TROG.

b) §16 TROG erhielt durch die mit 1. Jänner 1984 in Kraft getretene vierte TROG Nov., LGBl. 88/1983, (ohne Übergangsbestimmung) eine neue Fassung.

Nach der Rechtsprechung des VfGH ist für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer V nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung maßgeblich. Ob der Inhalt einer V bei ihrer Erlassung gesetzlich gedeckt war, ist für die Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bedeutungslos (s. VfSlg. 8699/1979, S 361, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die in den Anträgen enthaltenen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der bekämpften Widmungen wurden somit ausschließlich aus einer Rechtslage abgeleitet, an welcher der VfGH bei seiner Entscheidung die V nicht (mehr) zu messen hat. Zwar hat der Vertreter der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH auch Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der bekämpften Widmungen unter Bezugnahme auf die neue Fassung des §16 TROG geäußert, doch hat der VfGH auf diese erst in der Verhandlung vorgebrachten Bedenken nicht einzugehen (vgl. VfSLg. 9260/1981, S 249).

c) Den Anträgen, die zwar Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes iS des §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG darlegen, diese Bedenken aber auf eine hier nicht (mehr) maßgebliche Gesetzeslage stützen, war daher - soweit sie zulässig sind - keine Folge zu geben.

Es bleibt den Antragstellern unbenommen, jederzeit einen neuerlichen Antrag unter Zugrundelegung der nunmehr maßgeblichen Rechtslage einzubringen.

Der vom - anwaltlich vertretenen - Gemeinderat der Gemeinde Ischgl begehrte Kostenersatz war nicht zuzusprechen, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art139 B-VG nur für den obsiegenden Individualantragsteller vorgesehen ist (§61a VerfGG).

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Person juristische, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungszeitpunkt, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:V1.1982

Dokumentnummer

JFT_10159699_82V00001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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