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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 1997 §34;Rechtssatz
Die der beschwerdeführenden Partei gemäß § 37 Abs 2 iVm § 38 Abs 1 und 2 TKG 2003 auferlegte Gleichbehandlungsverpflichtung fordert - ebenso wie das im vorliegenden Fall hinsichtlich des Zeitraumes bis zum 20. Dezember 2004 gemäß § 133 Abs 7 TKG 2003 noch anwendbare Nichtdiskriminierungsgebot nach § 34 TKG 1997 - keine schematische Gleichbehandlung ohne Bedachtnahme auf konkrete Umstände des Einzelfalls. Vielmehr setzt die Gleichbehandlungsverpflichtung voraus, dass "gleiche Umstände" (nach § 34 TKG 1997: "vergleichbare Umstände") vorliegen, sodass sachlich - auf Grund von relevanten Unterschieden im Tatsächlichen - gerechtfertigte Differenzierungen zulässig sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030228.X01Im RIS seit
17.07.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017