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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;Rechtssatz
Der belangten Behörde gelangte zutreffend (auch) zum Ergebnis, dass die Bezeichnung "Meister" für die in Frage stehenden Waren [für die Kl. 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit nicht in anderen Klassen enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente] beschreibend sei. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof schon im E vom 27. Jänner 1999, Zl. 97/04/0027, ausgesprochen hat, wird mit dem Wort(bestandteil) "Master" die Vorstellung auf eine bestimmte Qualität dieser Waren verbunden. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um das englische Wort, sondern um das deutsche Wort "Meister" handelt; ebenso auch nicht, dass es sich hier um die oben dargestellten Waren handelt. Der von der belangten Behörde angenommene deskriptive Charakter des Wortes "Meister" wird im Hinblick auf den allgemeinen Sprachgebrauch auch nicht erst mit Hilfe einer besonderen gedanklichen Überlegung als Beschaffenheitsangabe aufgefasst, wobei auch hier zu betonen ist, dass ein Wortzeichen beschreibend ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Hinweis u.a. Urteil des EuG vom 3.5.2006 in der Rs T-439/04, Eurohypo AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, RN. 50, sowie die dort genannte Rechtsprechung des EuGH und EuG). Die belangte Behörde hat auch durchaus zutreffend darauf hingewiesen, dass die (bezogen auf die in Frage stehenden Waren) maßgebenden Verkehrskreise (jedenfalls in Österreich) mit den unter der Bezeichnung "Meister" versehenen Produkten verbinden, dass diese sich durch besondere Güte auszeichneten.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040134.X07Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016