RS Vwgh 2006/6/30 2001/04/0134

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6A
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
62004TJ0439 Eurohypo;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111;

Rechtssatz

Der belangten Behörde gelangte zutreffend (auch) zum Ergebnis, dass die Bezeichnung "Meister" für die in Frage stehenden Waren [für die Kl. 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit nicht in anderen Klassen enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente] beschreibend sei. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof schon im E vom 27. Jänner 1999, Zl. 97/04/0027, ausgesprochen hat, wird mit dem Wort(bestandteil) "Master" die Vorstellung auf eine bestimmte Qualität dieser Waren verbunden. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um das englische Wort, sondern um das deutsche Wort "Meister" handelt; ebenso auch nicht, dass es sich hier um die oben dargestellten Waren handelt. Der von der belangten Behörde angenommene deskriptive Charakter des Wortes "Meister" wird im Hinblick auf den allgemeinen Sprachgebrauch auch nicht erst mit Hilfe einer besonderen gedanklichen Überlegung als Beschaffenheitsangabe aufgefasst, wobei auch hier zu betonen ist, dass ein Wortzeichen beschreibend ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Hinweis u.a. Urteil des EuG vom 3.5.2006 in der Rs T-439/04, Eurohypo AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, RN. 50, sowie die dort genannte Rechtsprechung des EuGH und EuG). Die belangte Behörde hat auch durchaus zutreffend darauf hingewiesen, dass die (bezogen auf die in Frage stehenden Waren) maßgebenden Verkehrskreise (jedenfalls in Österreich) mit den unter der Bezeichnung "Meister" versehenen Produkten verbinden, dass diese sich durch besondere Güte auszeichneten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001040134.X07

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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