RS Vwgh 2006/6/30 2001/17/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §22 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde hat im Verfahren zur Festsetzung der Zeugengebühren - in dem das AVG nicht zur Anwendung kommt (vgl. diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 92/17/0124) - nach den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens vorzugehen. Eine Anordnung, dass der Beschuldigte im Verfahren über die Festsetzung der Zeugengebühr nicht postulationsfähig wäre, enthält das GebAG 1975 nicht. Es sind demnach auch Erklärungen des Beschuldigten, die dieser ohne Heranziehung seines Vertreters abgibt, entgegenzunehmen und stellen wirksame Verfahrenshandlungen dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Februar 1958, Zl. 209/55, VwSlg 4557 A/1958, und vom 21. Februar 1963, Zl. 1515/61). Im Falle eines Widerspruches zwischen den Erklärungen einer Partei und denen ihres eigenen Vertreters kommt dann der Erklärung der Partei der Vorrang zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1969, Zl. 1739/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001170168.X04

Im RIS seit

10.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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