RS Vwgh 2006/6/30 2003/03/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10414 Abs1 idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
EURallg;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0191 E 20. Juli 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass bei den im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Übertretungen des GGBG als Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322). Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0165).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030033.X03

Im RIS seit

28.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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