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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Vor dem Verwaltungsgerichtshof streitgegenständlich ist im Wesentlichen, ob im Hinblick auf das konkrete Zusammenschaltungsverhältnis der beschwerdeführenden Partei mit der mitbeteiligten Partei die Anordnung von Bedingungen zulässig wäre, die im Hinblick auf die Kosten der Behandlung von Teilnehmereinwendungen die mitbeteiligte Partei schlechter stellen würden als andere Zusammenschaltungspartner der beschwerdeführenden Partei. Der Umstand, dass die Entscheidung über die das Jahr 2004 betreffende, in diesem Jahr auch anhängig gemachte Zusammenschaltungsstreitigkeit erst nach Ablauf des Jahres 2004 getroffen wurde, vermag nicht zu rechtfertigen, dass Umstände, die allenfalls eine Ungleichbehandlung von Zusammenschaltungspartnern rechtfertigen können, trotz entsprechenden Vorbringens der beschwerdeführenden Partei von der Telekom-Control-Kommission nicht geprüft wurden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030228.X04Im RIS seit
17.07.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017