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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs1;Rechtssatz
Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 32 WRG besteht, sofern es projektsgemäß zu (nicht bloß geringfügigen) Einwirkungen auf das Grundwasser kommt, die unmittelbar oder mittelbar dessen Beschaffenheit beeinträchtigen können. Nicht bewilligungspflichtig nach dieser Gesetzesstelle sind "bloß geringfügige" Einwirkungen im Sinne des § 32 Abs 1 WRG, wie etwa gelegentliche Verunreinigungen durch Bauarbeiten (vgl Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht (1993) Rz 14 zu § 32). (Die für Tunnelanlagen im Hinblick auf deren Entwässerung geltende Sonderregelung des § 40 Abs 2 WRG idF BGBl I Nr 82/2003 [zuletzt geändert durch BGBl I Nr 87/2005] war im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030209.X05Im RIS seit
11.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008