RS Vwgh 2006/6/30 2001/04/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
62001CJ0206 Arsenal Football Club VORAB;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111;

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 12. November 2002 in der Rs C-206/01, Arsenal Football Club blc, ausgesprochen, dass die Benutzung einer Wortfolge als Bestandteil einer Wortmarke grundsätzlich dazu führen kann, dass diese Wortfolge die notwendige Unterscheidungskraft erwirbt, um als Marke eingetragen zu werden. Der Nachweis der durch Benutzung als Bestandteil einer Gesamtmarke erworbenen Unterscheidungskraft setzt (dabei) voraus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den fraglichen Bestandteil bei separater Benutzung so verstehen, dass er eine Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.

(Hier: Dass ein derartiger Fall hier (und bezogen auf ein Wort) vorliegt, ist - jedenfalls hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise in Österreich - nicht zu erkennen, dass nämlich diese maßgeblichen Verkehrskreise "Meister" so verstehen, dass er eine Ware als vom beschwerdeführenden Unternehmen stammend kennzeichnet und sich somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0206 Arsenal Football Club VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001040134.X10

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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