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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BDG 1979 §145;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/17/0037 E 30. Juni 2006Rechtssatz
Zeugenaussagen eines Beamten des Exekutivdienstes sind auf Grund einer in Ausübung des Exekutivdienstes getroffenen Wahrnehmung gemäß § 145 BDG 1979 als Dienstzeit und damit als Dienstverrichtung zu qualifizieren. Einem Beamten, der einer Ladung zu einer solchen Zeugeneinvernahme an einem Termin, welcher in seinen Urlaub fällt, nachkommt, gebührt daher eine der Reisekostenvergütung gemäß § 15 RGV 1955 entsprechende Zeugengebühr (und zwar für die Reise vom Urlaubsort an den - dem Ort der Dienstverrichtung oder dem Dienstort gleichzuhaltenden - Ort der Zeugenaussage und weiters für die Rückreise in den bisherigen Urlaubsort).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170048.X07Im RIS seit
14.08.2006