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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 102 Abs 1 lit b WRG nennt - unter anderen - diejenigen als Parteien, deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden. Gemäß § 12 Abs 2 WRG sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen. Hängt die Parteistellung von der Berührung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes im Sinne des § 12 Abs 2 WRG ab, so ist die Beiziehung des Berechtigten als Partei im Zweifel dann geboten, wenn eine solche Berührung seines Rechtes zwar nicht wahrscheinlich, aber aufgrund sachverständiger Beurteilung auch nicht von vornherein auszuschließen ist. Die Anwendung dieser Grundsätze zur Auslegung des Begriffes der "Wasserberechtigten" im § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 steht mit dem Regelungszweck dieser Norm nicht in Widerspruch. Wasserberechtigte im Sinne der genannten Bestimmung sind daher die Träger von rechtmäßig geübten Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8 WRG) und von Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs 2 WRG, sofern eine Berührung dieser Rechte (Veränderung oder Beschränkung) durch das Eisenbahnbauvorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl das Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 95/03/0338).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030209.X03Im RIS seit
11.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008