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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da jedenfalls jene Bf, die sie sich darauf berufen haben, dass sie Träger von - durch das Eisenbahnbauvorhaben berührten - rechtmäßig geübten Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8 WRG 1959) oder von Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs 2 WRG 1959 seien, subjektive öffentliche Rechte geltend gemacht haben (vgl das Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 95/03/0338), war über diese Einwendungen gemäß § 35 Abs 2 und 3 EisenbahnG 1957 abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X34Im RIS seit
13.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017