Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0192 E 16. Oktober 2003 RS 1Stammrechtssatz
Eine Partei im Sinne des § 34 Abs. 4 EisenbahnG kann Einwendungen erheben, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben (u.a. im Hinblick auf das im § 35 Abs. 3 EisenbahnG normierte Erfordernis des Überwiegens öffentlicher Interessen auch die mit dem Projekt verbundenen Nachteile). Allerdings kann eine Partei erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2002, Zl. 2002/03/0072, und vom 26. April 1995, Zl. 93/03/0191).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X27Im RIS seit
13.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017