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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Anh3;Rechtssatz
Ausgehend davon, dass die Verfahrensparteien (hier: Eigentümer bzw Miteigentümer betroffener Liegenschaften im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957) geltend machen können, dass eine rechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens unterblieben sei, ist in die Beurteilung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, nicht nur der Bereich der Liegenschaften der jeweiligen Eigentümer einzubeziehen, sondern vielmehr (jedenfalls grundsätzlich) das gesamte Vorhaben, also die gesamte mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Strecke, weil damit die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Projekt überhaupt in Frage gestellt wird (vgl in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2003, Zl 2003/06/0078).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X12Im RIS seit
13.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017