RS Vwgh 2006/6/30 2002/03/0213

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs2;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EURallg;

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass die Verfahrensparteien (hier: Eigentümer bzw Miteigentümer betroffener Liegenschaften im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957) geltend machen können, dass eine rechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens unterblieben sei, ist in die Beurteilung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, nicht nur der Bereich der Liegenschaften der jeweiligen Eigentümer einzubeziehen, sondern vielmehr (jedenfalls grundsätzlich) das gesamte Vorhaben, also die gesamte mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Strecke, weil damit die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Projekt überhaupt in Frage gestellt wird (vgl in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2003, Zl 2003/06/0078).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X12

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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