RS Vwgh 2006/6/30 2006/17/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21g Abs3;
AVG §56;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/17/0133 E 26. September 2006 2006/17/0130 E 26. September 2006

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. März 2006, Zlen. 2005/17/0066 bis 0069 festgestellt hat, standen nach der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037fin, betreffend die angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und Biozeichens (NN 34A/2000), Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beitragspflichtigen und der Behörde über Fragen, von denen allenfalls die Abgabenpflicht abhängen könnte, der Zulässigkeit der Vorschreibung des Erhöhungsbeitrages nicht entgegen. Andererseits hat der Umstand, dass sich aus einem nach Bescheiderlassung ergangenen Urteil des EuGH neue Aspekte für die rechtliche Beurteilung ergeben, ebenfalls keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des Erhöhungsbeitrages, weil es dabei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Nichtentrichtung der Abgabe ankommt. Ob die beitragspflichtige Partei nach Einbringung ihrer Berufung durch die Berufungsentscheidung unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, in dem dieser im Anschluss an den EuGH die Rechtslage in der Frage der Beitragspflicht klarstellt, "überrascht" wurde oder nicht, ändert nichts an der Beurteilung der Zulässigkeit der Vorschreibung des Erhöhungsbeitrages wegen Nichtentrichtung der Beiträge.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170092.X06

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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