RS Vwgh 2006/6/30 2006/17/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GebAG 1975 §3 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/17/0037 E 30. Juni 2006

Rechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. November 2005, B 262/04-3, ausgesprochen hat, ist die in § 3 Abs. 2 GebAG 1975 vorgesehene Differenzierung zwischen Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über eine dienstliche Wahrnehmung vernommen werden, und anderen Zeugen, im Hinblick auf den Gleichheitssatz unbedenklich. Diese Auffassung wird auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170048.X03

Im RIS seit

14.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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