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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;Rechtssatz
In ihrem Kern hat die belangte Behörde ihre Entscheidung damit begründet, dass die beteiligten Verkehrskreise im Zeichen "Meister" lediglich einen nicht unternehmensspezifischen beschreibenden Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren erkennen, wobei (wie es auch heißt) das Wort "Meister" im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres und ohne wesentliche Gedankenoperationen vor allem als Aussage des Inhaltes aufgefasst wird, dass die damit bezeichneten Waren sich durch besondere Güte auszeichnen. Die belangte Behörde und auch die beschwerdeführende Partei gehen insoweit zutreffend vom Verständnis der maßgebenden Verkehrskreise aus (zum Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie den Umfang der maßgebenden Verkehrskreise E vom 7.11.2005, Zl. 2003/04/0174; aus der Rechtsprechung des EuG zuletzt Urteil vom 3.5.2006 in der Rechtssache T-439/04, Eurohypo AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040134.X06Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016