RS Vwgh 2006/6/30 2001/04/0134

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6A
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
62004TJ0439 Eurohypo;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111;

Rechtssatz

In ihrem Kern hat die belangte Behörde ihre Entscheidung damit begründet, dass die beteiligten Verkehrskreise im Zeichen "Meister" lediglich einen nicht unternehmensspezifischen beschreibenden Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren erkennen, wobei (wie es auch heißt) das Wort "Meister" im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres und ohne wesentliche Gedankenoperationen vor allem als Aussage des Inhaltes aufgefasst wird, dass die damit bezeichneten Waren sich durch besondere Güte auszeichnen. Die belangte Behörde und auch die beschwerdeführende Partei gehen insoweit zutreffend vom Verständnis der maßgebenden Verkehrskreise aus (zum Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie den Umfang der maßgebenden Verkehrskreise E vom 7.11.2005, Zl. 2003/04/0174; aus der Rechtsprechung des EuG zuletzt Urteil vom 3.5.2006 in der Rechtssache T-439/04, Eurohypo AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001040134.X06

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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