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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §22 Abs1;Rechtssatz
Zu beurteilen ist, ob im Falle der Verteidigerbestellung § 22 GebAG 1975 bedeuten könnte, dass der Beschuldigte seine Postulationsfähigkeit im Verfahren über die Gebührenfestsetzung verloren hätte und insoweit nur durch seinen Verteidiger wirksam handeln könnte. Eine solche Anordnung, dass im Falle der Bestellung eines Verteidigers (nur) dieser namens des Beschuldigten Beschwerde erheben könnte, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001170168.X03Im RIS seit
10.08.2006