RS Vwgh 2006/6/30 2006/03/0035

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §44a Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
AVG §44a Abs2 Z3 idF 1998/I/158;
AVG §44b idF 1998/I/158;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Edikt war ausgeführt, dass "bis zum 26. August 2005 Einwendungen erhoben werden können". Damit war in diesem Edikt iSd § 44a Abs 2 Z 2 AVG die dort vorgesehene sechswöchige Frist durch die präzise Angabe ihres Endes ausreichend bestimmt angegeben worden. Weiters war mit dem im Edikt enthaltenen Satz "Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht bis 26. August 2005 schriftlich Einwendungen erheben." iSd § 44a Abs 2 Z 3 AVG ein Hinweis auf die in § 44b normierte Rechtsfolge enthalten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030035.X03

Im RIS seit

20.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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