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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §44a Abs2 Z2 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Im Edikt war ausgeführt, dass "bis zum 26. August 2005 Einwendungen erhoben werden können". Damit war in diesem Edikt iSd § 44a Abs 2 Z 2 AVG die dort vorgesehene sechswöchige Frist durch die präzise Angabe ihres Endes ausreichend bestimmt angegeben worden. Weiters war mit dem im Edikt enthaltenen Satz "Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht bis 26. August 2005 schriftlich Einwendungen erheben." iSd § 44a Abs 2 Z 3 AVG ein Hinweis auf die in § 44b normierte Rechtsfolge enthalten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030035.X03Im RIS seit
20.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013