RS Vwgh 2006/6/30 2006/03/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ABGB §354;
AVG §44a Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §44a idF 1998/I/158;
AVG §44b Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
UVPG 2000 §17 Abs2;
UVPG 2000 §17 Abs3;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §18b Z1;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;

Rechtssatz

In den Einwendungen wurde (ua) geltend gemacht, dass es im Lichte des § 19 Abs 1 Z 1 UVPG 2000 für die Beibehaltung der Parteistellung ausreichend gewesen sei, dass sich die Bf auf ihre Stellung als Eigentümerin berufen habe, zumal das Eigentum ein dingliches Recht iS der genannten gesetzlichen Bestimmung darstelle. Weiters bestünde die Einrede der "res judicata". Schließlich hätte kein Verfahren gemäß § 44a AVG durchgeführt werden dürfen. Die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen zwischen 15. Juli und 26. August entspräche nicht dem § 44a Abs 3 AVG. Weder mit dem Hinweis auf die Stellung als Eigentümerin noch mit dem Einwand der "res judicata" und dem Vorbringen, dass kein Verfahren nach § 44a AVG durchgeführt hätte werden dürfen, wird ein Einwand dahingehend erhoben, dass im Grunde des § 18b Z 1 UVPG 2000 die beantragte Änderung nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs 2 bis 5 UVPG 2000 widersprechen würde. Weiters vermag der Hinweis der Bf im Verwaltungsverfahren auf die ihrer Meinung nach unzutreffende Anwendung des § 44a AVG ihre Parteistellung nicht zu erhalten, zumal damit keine "Einwendung" gegen einen durch Edikt kundgemachten Antrag iSd § 44b Abs 1 AVG erhoben wurde. Im Übrigen hatte die Bf angesichts der im Ediktalverfahren nach § 44a AVG ua auch an sie gerichteten Aufforderung, Einwendungen zu erheben, ohnehin die Gelegenheit, solche zu erheben. Daher Verlust der Parteistellung der Bf im Grunde des § 44b Abs 1 AVG.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030035.X04

Im RIS seit

20.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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