RS Vwgh 2006/6/30 2006/03/0035

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §44a Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;
MeldeG 1991 §1 Abs6;
UVPG 2000 §18b;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hielten sich Personen, die in Unterkünften in näher bezeichneten Gebäuden aufrecht gemeldet waren, nicht bloß vorübergehend in räumlicher Nähe des vom Vorhaben erfassten Bereichs auf. Die Behörde kam zutreffend zu dem Ergebnis, dass diese Personen iSd § 19 Abs. 1 Z. 1 UVPG 2000 durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Dass diese Personen Hauptmieter oder dinglich Berechtigte sein müssten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030035.X01

Im RIS seit

20.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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