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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §44a Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hielten sich Personen, die in Unterkünften in näher bezeichneten Gebäuden aufrecht gemeldet waren, nicht bloß vorübergehend in räumlicher Nähe des vom Vorhaben erfassten Bereichs auf. Die Behörde kam zutreffend zu dem Ergebnis, dass diese Personen iSd § 19 Abs. 1 Z. 1 UVPG 2000 durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Dass diese Personen Hauptmieter oder dinglich Berechtigte sein müssten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030035.X01Im RIS seit
20.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013