RS Vwgh 2006/6/30 2002/03/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1;
31997L0011 Nov-31985L0337 Art3 Abs2;
AVG §56;
EisenbahnG 1957 §32;
EURallg;
HlG 1989 §3;
HlG 1989 §4;
UVPG 2000 §46 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Der österreichische Gesetzgeber bezweckte mit § 46 Abs 9 UVP-G 2000, dass jene Projekte, die trotz der verspäteten Umsetzung der UVP-Änderungs-RL 97/11/EG (durch die Novelle BGBl I Nr 89/2000) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes unterzogen wurden bzw werden, vom Geltungsbereich des UVP-G 2000 ausgenommen bleiben sollten. [Hier: Das gegenständliche Vorhaben, das auf Grund der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 4 UVP-G, BGBl Nr 697/1993 idF BGBl Nr 773/1996, nicht vom Geltungsbereich des UVP-G (1993) erfasst war, fiel grundsätzlich unter die Übergangsbestimmung des § 46 Abs 9 UVP-G 2000. Sowohl die Einleitung des Trassenverordnungsverfahrens als auch die Stellung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsantrages erfolgten vor dem 11. August 2000. Für das gegenständliche Vorhaben bestand eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach den Bestimmungen der RL 85/337/EWG. Nach den Übergangsbestimmungen der UVP-Änderungs-RL waren für die UVP dieses Projektes weiterhin die Bestimmungen der RL 85/337/EWG maßgeblich. § 46 Abs 9 UVP-G 2000 knüpft an die Durchführung jener UVP an, die nach dem Gemeinschaftsrecht zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgesehen war. Unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des Art 3 Abs 2 der UVP-Änderungs-RL war gemeinschaftsrechtlich die UVP-RL in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden. Daher ist das UVP-G 2000 auf das gegenständliche Vorhaben dann nicht anzuwenden, wenn eine UVP unter Beachtung der RL 85/337/EWG (in ihrer ursprünglichen Fassung) durchgeführt wurde. Dass die belangte Behörde dennoch geprüft hat, ob für das Projekt eine UVP durchgeführt wurde, die die Anforderungen der RL 85/337/EWG idF der RL 97/11/EG erfüllt, kann jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken.]

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X03

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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