RS Vwgh 2006/6/30 2002/03/0213

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art5;
AVG §52;
EURallg;

Rechtssatz

Bei den von den Projektwerbern vorgelegten Unterlagen (insbesondere der Umweltverträglichkeitsuntersuchung) muss es sich nicht um Gutachten, sondern um fachgerechte Angaben, die im Genehmigungsverfahren von den von der Behörde zu bestellenden Gutachtern zu beurteilen sind, handeln. Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung musste auch nicht in Befund und Gutachten gegliedert sein, sofern sie nur die erforderlichen Angaben enthielt. Dass die der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zugrunde liegenden Untersuchungen "von Technikern und nicht von Medizinern und Biologen" erstellt wurden, wäre im Hinblick darauf, dass wissenschaftliche Gutachten nicht vorzulegen sind, nur dann relevant, wenn in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung aus diesem Grund wesentliche Angaben im Sinne des Art 5 der Richtlinie 85/337/EWG fehlen würden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X19

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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