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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Anh3;Rechtssatz
Bei den von den Projektwerbern vorgelegten Unterlagen (insbesondere der Umweltverträglichkeitsuntersuchung) muss es sich nicht um Gutachten, sondern um fachgerechte Angaben, die im Genehmigungsverfahren von den von der Behörde zu bestellenden Gutachtern zu beurteilen sind, handeln. Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung musste auch nicht in Befund und Gutachten gegliedert sein, sofern sie nur die erforderlichen Angaben enthielt. Dass die der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zugrunde liegenden Untersuchungen "von Technikern und nicht von Medizinern und Biologen" erstellt wurden, wäre im Hinblick darauf, dass wissenschaftliche Gutachten nicht vorzulegen sind, nur dann relevant, wenn in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung aus diesem Grund wesentliche Angaben im Sinne des Art 5 der Richtlinie 85/337/EWG fehlen würden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X19Im RIS seit
13.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017