RS Vwgh 2006/6/30 2001/04/0134

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die Argumentation, durch die Vernachlässigung von Vorentscheidungen " würde der Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG/StGG) verletzt" vermag sich auf keine gesetzliche Grundlage berufen, die der Behörde eine derartige Gleichbehandlung zur Pflicht machen würde. Im Übrigen wird - abgesehen von der Frage der diesbezüglichen Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes -

ein (gesetzmäßiger) Bescheid nicht gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwendet (Hinweis E vom 30.5.1997, Zl. 96/19/0965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001040134.X09

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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