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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Die Argumentation, durch die Vernachlässigung von Vorentscheidungen " würde der Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG/StGG) verletzt" vermag sich auf keine gesetzliche Grundlage berufen, die der Behörde eine derartige Gleichbehandlung zur Pflicht machen würde. Im Übrigen wird - abgesehen von der Frage der diesbezüglichen Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes -
ein (gesetzmäßiger) Bescheid nicht gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwendet (Hinweis E vom 30.5.1997, Zl. 96/19/0965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040134.X09Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016