RS Vwgh 2006/6/30 2001/04/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6C
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
62001CC0218 Henkel Schlussantrag;
62001CJ0218 Henkel Wollwaschmittelflasche VORAB;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil vom 12.2.2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel KGaA, RN 61 bis 63) kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates die Eintragung einer mit der angemeldeten Marke identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates durch die amtlichen Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten gebunden wäre, denn die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von besonderen, im Rahmen ganz bestimmter Umstände anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, dass die Marke nicht unter eines der in Art. 3 Abs. 1 der Markenrechts-Richtlinie, 89/104/EWG, angeführten Eintragungshindernisse fällt. Daher bildet die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat zwar einen Umstand, den die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter sämtlichen Tatsachen und Umständen, die in die Beurteilung einzubeziehen sind, berücksichtigen kann, sie kann jedoch für ihre Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend sein. Das heißt, dass - nach den Ausführungen des Generalanwaltes in den Schlussanträgen vom 14. Januar 2003 in der Rechtssache C-218/01, Henkel KGaA - aus Gründen der Umsicht und der gegenseitigen Loyalität die Praxis eines anderen Mitgliedstaats - und insbesondere die Begründung, auf die sie jeweils gestützt wird - einen nützlichen Anhaltspunkt darstellen kann, den die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens in Betracht ziehen kann. Dagegen ist aber die Praxis eines Mitgliedstaats für die Stellen eines anderen Staates (hier: der belangten Behörde) nicht maßgebend.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0218 Henkel Wollwaschmittelflasche VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001040134.X08

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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