RS Vwgh 2006/6/30 2005/03/0228

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §34;
TKG 2003 §133 Abs7;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §38 Abs1;
TKG 2003 §38 Abs2;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Vor dem Verwaltungsgerichtshof streitgegenständlich ist im Wesentlichen, ob im Hinblick auf das konkrete Zusammenschaltungsverhältnis der beschwerdeführenden Partei mit der mitbeteiligten Partei die Anordnung von Bedingungen zulässig wäre, die im Hinblick auf die Kosten der Behandlung von Teilnehmereinwendungen die mitbeteiligte Partei schlechter stellen würden als andere Zusammenschaltungspartner der beschwerdeführenden Partei. Da das "Inkassoentgelt" auch unter Zugrundelegung von Kosten der Einspruchsbehandlung berechnet wurde, kann eine überproportionale Einspruchshäufigkeit hinsichtlich der Verbindungen zu Mehrwertdiensten im Netz der mitbeteiligten Partei nicht von vornherein als unsachlicher Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung bei der Festlegung der Höhe des Inkassoentgeltes (oder eines allfälligen gesonderten Beitrags für die Behandlung von Teilnehmereinsprüchen) angesehen werden. Die Telekom-Control-Kommission hätte daher, ausgehend vom Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen gehabt, ob - und gegebenenfalls in welchem Ausmaß - im Hinblick auf die behaupteten Besonderheiten des konkreten Zusammenschaltungsverhältnisses eine Differenzierung bei der Entgeltfestlegung, wie von der beschwerdeführenden Partei beantragt, sachlich gerechtfertigt wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030228.X02

Im RIS seit

17.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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