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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 1997 §34;Rechtssatz
Vor dem Verwaltungsgerichtshof streitgegenständlich ist im Wesentlichen, ob im Hinblick auf das konkrete Zusammenschaltungsverhältnis der beschwerdeführenden Partei mit der mitbeteiligten Partei die Anordnung von Bedingungen zulässig wäre, die im Hinblick auf die Kosten der Behandlung von Teilnehmereinwendungen die mitbeteiligte Partei schlechter stellen würden als andere Zusammenschaltungspartner der beschwerdeführenden Partei. Da das "Inkassoentgelt" auch unter Zugrundelegung von Kosten der Einspruchsbehandlung berechnet wurde, kann eine überproportionale Einspruchshäufigkeit hinsichtlich der Verbindungen zu Mehrwertdiensten im Netz der mitbeteiligten Partei nicht von vornherein als unsachlicher Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung bei der Festlegung der Höhe des Inkassoentgeltes (oder eines allfälligen gesonderten Beitrags für die Behandlung von Teilnehmereinsprüchen) angesehen werden. Die Telekom-Control-Kommission hätte daher, ausgehend vom Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen gehabt, ob - und gegebenenfalls in welchem Ausmaß - im Hinblick auf die behaupteten Besonderheiten des konkreten Zusammenschaltungsverhältnisses eine Differenzierung bei der Entgeltfestlegung, wie von der beschwerdeführenden Partei beantragt, sachlich gerechtfertigt wäre.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030228.X02Im RIS seit
17.07.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017