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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Die beschwerdeführende Partei hat einen Antrag auf Erlassung einer - von den bestehenden Anordnungen oder Verträgen abweichenden - Zusammenschaltungsanordnung gestellt. Da sie die mit anderen Zusammenschaltungspartnern bestehenden Regelungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Zusammenschaltungsleistungen nicht aufgekündigt hat, hat sie damit zu erkennen gegeben, dass sie gegenüber der mitbeteiligten Partei die Anwendung abweichender Bedingungen wünscht und somit - im Hinblick auf die sie treffende Gleichbehandlungsverpflichtung - davon ausgeht, dass dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Zumindest für den nach Einbringung des von der Telekom-Control-Kommission als verfahrenseinleitend beurteilten Schriftsatzes der beschwerdeführenden Partei liegenden Zeitraum stand für die Parteien des Verwaltungsverfahrens fest, dass eine Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte durch die Telekom-Control-Kommission erfolgen würde, sodass insoweit von einer "in die Vergangenheit zurückwirkenden" Festlegung nicht gesprochen werden kann. Daran ändert auch das zwischenzeitlich von den Parteien beantragte "Ruhen des Verfahrens" - das gesetzlich nicht vorgesehen ist, aber als befristeter Verzicht auf die Behandlung der Angelegenheit gedeutet werden kann (Hinweis B 15. Dezember 1993, 93/01/0307) - nichts, zumal die Parteien gerade durch den Umstand, dass keine Antragsrückziehung erfolgte, sondern lediglich "Ruhen" des Verfahrens beantragt wurde, zu erkennen gegeben haben, dass die Zusammenschaltungsstreitigkeit weiterhin unerledigt ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030228.X03Im RIS seit
17.07.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017