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E3L E15101000Norm
31985L0337 UVP-RL Anh3;Rechtssatz
Die Bf (Eigentümer bzw Miteigentümer betroffener Liegenschaften im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957) haben im Einzelnen darzulegen, warum und inwieweit die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung der RL 85/337/EWG nicht entsprochen habe (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1998, VfSlg 15108/1998, sowie aus der Rechtsprechung des EuGH die Urteile vom 11. August 1995, Rs C-431/92, Wärmekraftwerk Großkrotzenburg, und vom 29. April 2004, Rs C-117/02, Kommission/Portugal). Da die Vorschriften der RL 85/337/EWG im Wesentlichen prozessualen Charakter haben (vgl etwa den Schlussantrag des Generalanwalts Elmer in der Sache Wärmekraftwerk Großkrotzenburg vom 21. Februar 1995, Rn 35), ist auch zu verlangen, dass die Bf die Relevanz von behaupteten Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung darlegen. Sie haben daher auszuführen, inwieweit die Behörde bei Einhaltung der RL 85/337/EWG zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte kommen können.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X13Im RIS seit
13.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017