RS Vwgh 2006/6/30 2002/03/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art8;
AVG §52;
EURallg;
UVPG 1993 §6;
UVPG 2000 §6;

Rechtssatz

Jedenfalls auf Grundlage der UVP-RL darf vom Projektwerber die Vorlage von (wissenschaftlichen) Gutachten grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl in diesem Sinne auch in Bezug auf die Umwelterklärung nach § 6 des österreichischen UVP-G Raschauer, Kommentar zum UVP-G (1995) Rz 2 zu § 6; Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (2005) Rz 168). Zweifellos müssen aber die von der RL geforderten Beschreibungen und Angaben nachvollziehbar und in sich schlüssig sein, um den Zielen der RL - Prüfung von Vorhaben, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, in Bezug auf ihre Auswirkungen vor Erteilung der Genehmigung, wobei auch eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezweckt wird - gerecht werden zu können. Die vom Projektwerber vorzulegenden Beschreibungen und Angaben müssen auf Grund des von der RL verfolgten Zieles der Einbeziehung der Umweltangaben in das Genehmigungsverfahren geeignet sein, im Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden. Sie müssen daher auch grundsätzlich auf Unterlagen beruhen, die in nachvollziehbarer Weise die (erheblichen) Auswirkungen auf die Umwelt identifizieren, die daraus resultierenden Effekte quantifizieren und eine Interpretation dieser Effekte vornehmen (vgl in diesem Sinne bereits - auf den damals vorliegenden Entwurf zur UVP-RL Bezug nehmend - Schäfer, Methodische Aspekte der Umweltverträglichkeitsprüfung, Seminar Umweltverträglichkeitsprüfung 17./18. November 1983, herausgegeben vom Institut für Umweltforschung und vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (1984) 123 ff, 140). Die Umweltverträglichkeitsprüfung muss insofern "vollständig" sein, als sie zumindest zu jedem der in Art 5 Abs 2 UVP-RL angeführten Themen in einer Weise Stellung nehmen muss, die als befundmäßige Grundlage für eine Begutachtung verwendbar und verwertbar ist (vgl zum österreichischen UVP-G Altenburger/Wojnar, aaO, Rz 169).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X11

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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