RS Vwgh 2006/6/30 2003/03/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
beobachten
merken

Index

L65501 Fischerei Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §825;
ABGB §844;
FischereiG Bgld 1949 §11 Abs1;
FischereiG Bgld 1949 §4 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Während das Entstehen von Miteigentum an der herrschenden Liegenschaft im Sinne des § 825 ABGB das daran geknüpfte (§ 4 Abs 1 Bgld FischereiG) Fischereirecht insofern nicht berührt, als weiterhin von einem "einzigen Fischereirecht", das "ungeteilt mehreren Personen" zusteht (§ 11 Abs 1 Bgld FischereiG), auszugehen ist, liegt die Sache bei dem im Beschwerdefall festgestellten "Abverkauf" anders: Bei einer derartigen Teilung des herrschenden Grundstückes (Teilung ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers) entsteht im Zweifel (mangels anders lautender Vereinbarung) eine Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten (vgl Gamerith in Rummel I3, Rz 8f zu § 844 ABGB).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030185.X04

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten