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L65501 Fischerei BurgenlandNorm
ABGB §825;Rechtssatz
Während das Entstehen von Miteigentum an der herrschenden Liegenschaft im Sinne des § 825 ABGB das daran geknüpfte (§ 4 Abs 1 Bgld FischereiG) Fischereirecht insofern nicht berührt, als weiterhin von einem "einzigen Fischereirecht", das "ungeteilt mehreren Personen" zusteht (§ 11 Abs 1 Bgld FischereiG), auszugehen ist, liegt die Sache bei dem im Beschwerdefall festgestellten "Abverkauf" anders: Bei einer derartigen Teilung des herrschenden Grundstückes (Teilung ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers) entsteht im Zweifel (mangels anders lautender Vereinbarung) eine Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten (vgl Gamerith in Rummel I3, Rz 8f zu § 844 ABGB).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030185.X04Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008