Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zu denjenigen, die in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 102 Abs 1 lit b WRG Parteistellung haben, zählen auch die Inhaber von Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs 2 WRG. § 5 Abs 2 WRG bestimmt, dass die Benutzung der Privatgewässer "mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu(steht), denen sie gehören". Zu den "durch Gesetz begründeten Beschränkungen" gehört auch § 10 WRG, der über die Benutzung des Grundwassers bestimmt, dass der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht (Abs 1); "in allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich" (Abs 2). Unter den im § 12 Abs 2 WRG angeführten Nutzungsbefugnissen ist die im § 5 WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht (vgl das Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl 2003/07/0090, mwN).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Wasserrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030209.X07Im RIS seit
11.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008