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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Da die Bf kein Vorbringen erstattete, das im Verwaltungsverfahren als Einwand im Sinne des § 18b UVPG 2000 iVm § 44b Abs 1 AVG qualifiziert hätte werden können, war ihr Vorbringen nicht mit einem im Grunde des § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel behaftet. Damit geht die Rüge der Bf, ihre "Einwendungen gemäß § 44b AVG" wären verbesserungsfähig iSd § 13 Abs 3 AVG gewesen, fehl. Letztere Bestimmung dient zur Behebung des Mangels eines fehlenden, nicht aber zur Korrektur eines verfehlten Vorbringens.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030035.X05Im RIS seit
20.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013