RS Vwgh 2006/6/30 2006/17/0022

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
StVO 1960 §53 Abs1 Z1a;

Rechtssatz

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1a StVO handelt es sich bei dem Verkehrszeichen "Parken" um ein Hinweiszeichen, welches einen Parkplatz oder einen Parkstreifen kennzeichnet. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel kann eine besondere Art des Aufstellens der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken) angegeben werden. Dieses Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1a StVO "Parken" bringt kein Gebot oder Verbot zum Ausdruck, sondern weist auf verkehrswichtige Umstände hin. Es trifft keine Aussage über die zulässige Parkdauer. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass und gegebenenfalls wie an der durch ein solches Verkehrszeichen gekennzeichneten Stelle ein Fahrzeug abgestellt werden darf. Aufschluss darüber, ob der Parkplatz bzw. Parkstreifen innerhalb oder außerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt, geben ausschließlich die Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO, nicht jedoch Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 1a StVO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170022.X02

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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