RS Vwgh 2006/6/30 2006/04/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3 Z2;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/04/0078 E 30. Juni 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0077 E 2. Juni 2004 RS 1 (Hier: nur der erste Satz und betreffend Berechtigung zur Ausübung des Gästewagengewerbes, beschränkt auf einen Personenkraftwagen)

Stammrechtssatz

Die Gewerbebehörde hat bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Entziehungstatbestandes gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 erfüllt sind, lediglich zu prüfen, ob ein rechtskräftiger Beschluss des Konkursgerichtes vorliegt, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde und ob die im § 13 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994 genannte Frist noch offen ist. Sie hat sich allerdings nicht mit Einwänden, die gegen das den Beschluss des Konkursgerichtes zu Grunde liegende Verfahren oder gegen den Beschluss selbst erhoben werden, auseinander zu setzen (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 745, referierte, zur insoweit unveränderten Rechtslage vor der GewRNov 2002 ergangene hg. Judikatur). (Hier betreffend folgende Gewerbeberechtigungen:

Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers und Vermieten von Kraftfahrzeuganhängern, Erdbewegungsarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040077.X01

Im RIS seit

16.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten