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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Rechtssatz
Wie im E vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0187, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12.2.2004 in der Rechtssache C-363/99, Koninklijke KPN Nederland NV gegen Benelux-Merkenbureau (betreffend die Marke "Postkantoor"), ausgeführt worden ist, gibt es eine offenkundige Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in Art. 3 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d der Markenrechts-Richtlinie, 89/104/EWG (entspricht § 4 Abs. 1 Z. 3, 4 und 5 MarkenSchG) genannten Fälle. Insbesondere fehlt einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c der Markenrechts-Richtlinie Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Markenrechts-Richtlinie. [Hier: Gerade im Hinblick darauf kann bei der im Beschwerdefall vorliegenden Fallkonstellation durch die Heranziehung der Registrierungshindernisse sowohl des § 4 Abs. 1 Z. 3 als auch des § 4 Abs. 1 Z. 4 MarkenSchG eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei nicht erkannt werden (Hinweis u.a. auch Urteil des EuG vom 3.5.2006 in der Rechtssache T-439/04, Eurohypo AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Randnr. 43).]
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0363 Postkantoor VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040134.X02Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016