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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.2.2004 in der Rechtssache C-363/99 "Postkantoor", Randnr. 56) ist entscheidend, ob eine Marke, deren Eintragung beantragt wird, in den Augen der beteiligten Verkehrskreise gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen darstellt oder ob dies (aber auch nur) "vernünftiger Weise" für die Zukunft zu erwarten ist (Hinweis auch auf das Urteil des EuGH vom 4.5.1999, Rechtssachen C-108/97 und C 109/97, Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs GmbH (WSC), RN 35, wonach die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 lit. c der Marken-Richtlinie 89/104/EWG ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis im Sinne der deutschen Rechtsprechung nicht voraussetzt).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0108 Windsurfing Chiemsee VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040134.X05Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016