RS Vwgh 2006/6/30 2002/03/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Eigentümer der im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 betroffenen Liegenschaften werden in keinem Recht verletzt, wenn ihre Einwendungen, die die Abwehr von Immissionen zum Gegenstand haben, als unbegründet abgewiesen statt auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl 95/03/0069).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X30

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten