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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;Rechtssatz
Für die Versagung der Eintragung einer Marke genügt es, wenn die Zeichen oder Angaben zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung angeführten [für die Kl. 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit nicht in anderen Klassen enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente] oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden KÖNNEN. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Hinweis auf das E vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0187, und die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH, insbesondere das Urteil des EuGH vom 23.10.2003, Rs C-191/01 "Doublemint"). Im letztgenannten Urteil "Doublemint" hat der EuGH auch die Ansicht des EuG, das Registrierungshindernis liege nur vor, wenn die angemeldete Marke ausschließlich beschreibend sei, ausdrücklich abgelehnt (dazu, dass der im Urteil "Doublemint" angewendete Artikel 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 40/94 mit Art. 3 Abs. 1 lit. c der Markenrechts-Richtlinie identisch ist, vgl. Randnr. 31 dieses Urteiles).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0363 Postkantoor VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040134.X04Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016