RS Vwgh 2006/6/30 2001/04/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E3R E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
31994R0040 Gemeinschaftsmarke Art7 Abs1 litc;
61999CJ0363 Postkantoor VORAB;
62000CJ0265 Biomild VORAB;
62001CJ0191 HABM / Wrigley;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111;

Rechtssatz

Für die Versagung der Eintragung einer Marke genügt es, wenn die Zeichen oder Angaben zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung angeführten [für die Kl. 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit nicht in anderen Klassen enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente] oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden KÖNNEN. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Hinweis auf das E vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0187, und die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH, insbesondere das Urteil des EuGH vom 23.10.2003, Rs C-191/01 "Doublemint"). Im letztgenannten Urteil "Doublemint" hat der EuGH auch die Ansicht des EuG, das Registrierungshindernis liege nur vor, wenn die angemeldete Marke ausschließlich beschreibend sei, ausdrücklich abgelehnt (dazu, dass der im Urteil "Doublemint" angewendete Artikel 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 40/94 mit Art. 3 Abs. 1 lit. c der Markenrechts-Richtlinie identisch ist, vgl. Randnr. 31 dieses Urteiles).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0363 Postkantoor VORAB
EuGH 62000J0265 Biomild VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001040134.X04

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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