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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Erlassung eines über die Frage des Einsatzes von Fluggeräten von Mitbewerbern ergehenden Feststellungsbescheides fehlt. Im vorliegenden Fall könnte ein rechtliches Interesse der Bf als Grundlage der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsbescheides nur dann bejaht werden, wenn das Gesetz den Bf ein subjektiv-öffentliches Recht auf Abwehr von Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt einräumte (vgl das hg Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl 2003/10/0012); dies ist jedoch nicht der Fall. § 19 Luftfahrtgesetz hat allein den Schutz öffentlicher Interessen zum Gegenstand. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Gesetzgeber dabei den Schutz von Mitbewerbern von Luftfahrtunternehmen im Auge gehabt hätte. Im Verfahren nach § 19 LuftfahrtG kommt anderen als den betroffenen Luftfahrtunternehmen keine Parteistellung zu. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen tätig zu werden, um zu verhindern, dass Personen durch die Verwendung nicht lufttüchtigen Fluggeräts in ihrem Leben, Gesundheit oder Eigentum Schaden erleiden können, ohne dass potentiell betroffenen Personen darauf ein Rechtsanspruch zustünde (vgl das hg Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 95/03/0338).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030066.X01Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015