RS Vwgh 2006/6/30 2003/03/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft
92 Luftverkehr

Norm

Austro ControlG 1993 §6 Abs1;
Austro ControlG 1993 §6 Abs2;
Austro ControlGebV 1994;
BAO §1;
BAO §207 Abs1;
BAO §207 Abs2;
BAO §238 Abs1;
BAO §49 Abs1;
BAO §52;
VwRallg;
ZLLV §40 Abs1 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/03/0067 2003/03/0070 2003/03/0069 2003/03/0068

Rechtssatz

Da die Austro ControlGebV 1994 keine Verjährung der Gebühren vorsieht und die Verjährungsbestimmungen der BAO auf den Beschwerdefall (der die Vorschreibung von Gebühren betrifft, die für Nachprüfungen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 40 Abs. 1 Z. 5 ZLLV 1983 nach der Austro ControlGebV 1994 vorgeschrieben wurden) nicht anzuwenden sind, sind die im öffentlichen Recht wurzelnden Ansprüche nicht verjährt (vgl auch das hg Erkenntnis vom 29. September 2005, Zl 2000/11/0232).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030066.X07

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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