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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Austro ControlG 1993 §6 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/03/0067 2003/03/0070 2003/03/0069 2003/03/0068Rechtssatz
Da die Austro ControlGebV 1994 keine Verjährung der Gebühren vorsieht und die Verjährungsbestimmungen der BAO auf den Beschwerdefall (der die Vorschreibung von Gebühren betrifft, die für Nachprüfungen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 40 Abs. 1 Z. 5 ZLLV 1983 nach der Austro ControlGebV 1994 vorgeschrieben wurden) nicht anzuwenden sind, sind die im öffentlichen Recht wurzelnden Ansprüche nicht verjährt (vgl auch das hg Erkenntnis vom 29. September 2005, Zl 2000/11/0232).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030066.X07Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008