RS Vwgh 2006/6/30 2004/17/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VVG §10 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine Berufung ist ua. dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine behördliche Erledigung, gegen die sich die Berufung wendet, nicht als Bescheid zu beurteilen ist. Auch im Beschwerdefall hat das an den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin adressierte Schreiben der Behörde erster Instanz keine Rechtswirkungen als Bescheid entfaltet. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde im Ergebnis somit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde zur Begründung ihres vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheides die mangelnde Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin und nicht die mangelnde Bescheidqualität der erstinstanzlichen Erledigung herangezogen hat. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall etwa von jenen Sachverhalten, die dem hg. Erkenntnis vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0033, mwN, oder dem hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 2004, Zl. 2004/14/0197, mwN, zu Grunde lagen, weil die Zurückweisung mangels Rechtsmittellegitimation nicht die Bejahung des Vorliegens eines Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin voraussetzt und damit auch nicht der Begründung der Zurückweisung eine konstitutive Wirkung in diesem Sinne zukommen kann. Selbst wenn in der Folge gegen die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin wegen der in erster Instanz gegenüber dem verstorbenen Ehegatten ausgesprochenen Rückforderung des Prämienbetrages eine Vollstreckungsverfügung erginge, stünde ihr nämlich wegen der Unzulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 VVG das Rechtsmittel der Berufung offen. Der genannte Berufungsgrund ist ua. dann gegeben, wenn - wie im Beschwerdefall -

kein entsprechender Titelbescheid vorliegt (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 437, Rz 995; E 17. Mai 1965, 1023/64, VwSlg 6693 A/1965).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004170075.X01

Im RIS seit

13.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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