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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabLeitsatz
Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979; Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsverfahren und Errichtung gemeinsamer Anlagen im Verfahrensabschnitt über die Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht mehr überprüfbarSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Bf. ist Landwirtin und Eigentümerin von in das Zusammenlegungsverfahren Aufeld (Alkoven) einbezogenen Grundstücken.
Im Zuge dieses Zusammenlegungsverfahrens hatte die Agrarbezirksbehörde Linz mit Bescheid vom 6. April 1976 den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen. Die von der Bf. dagegen erhobene Berufung war vom Landesagrarsenat beim Amt der Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 23. November 1976 teils abgewiesen, teils zurückgewiesen worden.
Mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 2. April 1977 war die Zusammenlegungsgemeinschaft Aufeld ua. verpflichtet worden, den Wirtschaftsweg als gemeinsame Anlage zu errichten. Die von der Bf. dagegen eingebrachte Berufung war vom Landesagrarsenat mit Bescheid vom 27. September 1977 teilweise als unzulässig zurückgewiesen und teilweise abgewiesen worden.
2. Am 7. Dezember 1979 hat die Agrarbezirksbehörde Linz den Zusammenlegungsplan Aufeld erlassen.
Die dagegen von der Bf. erhobene Berufung hat der Landesagrarsenat mit Bescheid vom 13. Mai 1980 gemäß §1 AgrVG 1950 und §66 Abs4 AVG 1950 iVm. den §§15, 16 und 19 des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. 73/1979, als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen den letztgenannten Bescheid des Landesagrarsenates richtet sich die vorliegende Beschwerde an den VfGH, in welcher die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des Eigentumsrechtes gerügt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die Bf. wendet sich ausschließlich gegen die Inanspruchnahme von zwei - näher bezeichneten - in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken für die Errichtung des Weges als gemeinsame Anlage; dies erweise sich "als gesetzloser Eingriff in das Eigentumsrecht der Bf.". Nach einer näheren Begründung dieser Behauptung schließt die Bf. mit dem Hinweis, sie habe somit durch die Errichtung des Weges nur Nachteile und wäre schon gemäß §4 Abs2 iVm. §16 Abs2 des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 mit ihren Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet auszuscheiden gewesen.
2. Das Verfahren in Angelegenheiten der agrarischen Operation ist durch seinen stufenweisen Aufbau gekennzeichnet; das Verfahren ist in mehrere Etappen gegliedert, deren jede einzelne durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird und deren rechtskräftiger Abschluß wieder nicht nur die Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens bildet, sondern - soweit nicht das Gesetz etwa in einzelnen Fällen hievon Ausnahmen vorsieht - die Durchführung dieses weiteren Verfahrens auch zwingend zur Folge hat (VfSlg. 1360/1930, 5734/1968). Diese Gliederung des Verfahrens bringt es mit sich, daß keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen ist, übersprungen werden darf; ist aber rechtskräftig entschieden worden, so kann die gleiche Frage in einer späteren Phase nicht mehr aufgerollt werden (VfSlg. 5734/1968, 8509/1979, 9430/1982).
So kann die Frage, welche Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, spätestens im Verfahren über den Besitzstandsausweis und die Frage der Errichtung von gemeinsamen Anlagen nur im diesbezüglichen Verfahrensabschnitt entschieden werden, während im Verfahren ein Zusammenlegungsplan (nur mehr) über die Abfindung abzusprechen ist (vgl. auch VfSlg. 9512/1982).
Es war daher auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsverfahren und die Errichtung des Weges als gemeinsame Anlage nicht weiter einzugehen. Darüber wurde bereits mit den darauf bezughabenden Bescheiden (s. oben unter I.1.) rechtskräftig abgesprochen.
3. Gegen die Abfindung als solche wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, daß die tatsächliche Abfindung der Bf. (unter Einrechnung eines Flächenbeitrages von 27 Quadratmeter für den Weg) 5681 Quadratmeter mit einem Vergleichswert von 100680 S beträgt. Es liege somit - heißt es im angefochtenen Bescheid - eine Überabfindung vor, welche die gemäß §19 Abs9 des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 zulässige Abweichung (+/- 5001,85 S) nicht einmal annähernd erreiche, geschweige denn überschreite.
Auch ansonsten besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die bel. Beh. bei Erlassung des angefochtenen Bescheides einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen, so etwa das Gesetz denkunmöglich angewendet (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH zum Eigentumsrecht, zB VfSlg. 9014/1981) hätte.
4. Da das Verfahren auch nicht ergeben hat, daß die Bf. wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen.
Schlagworte
Bodenreform, Flurverfassung, Bescheid Rechtskraft, Verwaltungsverfahren stufenförmiges, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B393.1980Dokumentnummer
JFT_10159695_80B00393_00