RS Vwgh 2006/6/30 2005/04/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
GWG 2000 §48 Abs1 Z2;
GWG 2000 §68 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0198

Rechtssatz

Der Erstbeschwerdeführer wäre (als dinglich Berechtigter gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 GWG) durch persönliche Ladung gemäß § 68 Abs. 1 GWG vom Genehmigungsverfahren zu verständigen gewesen. § 68 Abs. 1 leg. cit. sieht als besondere Form der Kundmachung einer Augenscheinsverhandlung die Bekanntmachung durch Anschlag in der Gemeinde vor, mit dem "die Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung bekannt zu machen" sind. Diese Kundmachung ist ausweislich des Akteninhaltes durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel vom 21. August bis zum 2. September 2003 erfolgt. Die Kundmachung in einer weiteren Form ist den Verwaltungsakten ebenso wenig zu entnehmen wie die persönliche Ladung des Erstbeschwerdeführers, sodass er gemäß § 42 Abs. 1 AVG seine Stellung als Partei nicht verloren hat (zur Präklusion vgl. E vom 17.11.2004, Zl. 2004/04/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040195.X01

Im RIS seit

27.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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