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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0198Rechtssatz
Gemäß Anhang I UVP-G 2000 fällt ein Vorhaben dann unter den Tatbestand der (Spalte 1 oder 3 der) Z. 13, wenn beide der dort genannten Schwellenwerte, d.h. die Länge und der Durchmesser einer Rohrleitung, kumulativ durch das zu beurteilende Vorhaben erreicht oder überschritten werden. Das Überschreiten nur eines dieser Kriterien begründet daher noch keine (neuerliche) UVP-Pflicht. [Hier: Durch die beantragte Änderung wird die Länge der Gasleitung nicht berührt. Dass die Erhöhung des "Fördervolumens" bzw. des Leitungsdurchmessers der Erdgashochdruckleitung bei unveränderter Länge mit zusätzlichen (wesentlich größeren) Auswirkungen auf die Umwelt verbunden wäre, sodass kein mit dem Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 identes und einer neuerlichen Einzellfallprüfung zu unterziehendes Vorhaben vorliege, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und vermag auch der VwGH nicht zu erkennen. Damit liegt eine Änderung in für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkten im Sinn der im vorliegenden E unter Punkt 5.3. zitierten Rechtsprechung des VwGH nicht vor.]
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040195.X07Im RIS seit
27.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011